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Zitierung: BVerfG, 2 BvQ 26/04 vom 15.7.2004, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20040715_2bvq002604.html
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im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g
das Niedersächsische Landeskrankenhaus Wehnen zu verpflichten,
| 1. | dem Antragsteller zu gestatten, seine elektronische Schreibmaschine an allen Tagen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr und von 18.30 Uhr bis 22.00 Uhr zu benutzen, | 2. | den Antragsteller in Ruhe zu lassen, insbesondere dem Psychiater Dr. D… zu verbieten, |
| a) | den Antragsteller anzusprechen oder mündlich Kontakt zu ihm aufzunehmen, |
| b) | die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers durch aussageerpresserische oder sonst nötigende Drohungen zu verletzen, |
| c) | willkürliche Schikanen sonstiger Art gegen den Antragsteller anzuordnen oder diesen zu belästigen, |
| d) | gutachterliche Stellungnahmen über den Antragsteller anzufertigen und an Behörden oder Gerichte zu senden, |
| e) | den Antragsteller seelisch oder körperlich zu misshandeln, |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Prof. Dr. T…, |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Prof. Dr. T… wird abgelehnt.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Im vorliegenden Fall ist jedoch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb kein Raum, weil nach dem Vortrag des Antragstellers von der Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde auszugehen ist (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 92, 130 <133>). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stünde der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass er die von ihm gerügte Einschränkung der Nutzungserlaubnis für seine Schreibmaschine auch in der Hauptsache angegriffen hätte. Ebensowenig ist ersichtlich, dass der Antragsteller sein Begehren, den Psychiater Dr. D… zur Unterlassung der Kontaktaufnahme zum Antragsteller und weiterer von ihm abstrakt benannter Verhaltensweisen zu verpflichten, in der Hauptsache verfolgen würde. Zwar ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein Verfassungsverstoß gerügt wird, der sich in spezifischer Weise auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezieht (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>). Das bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht für die Sicherung der Effektivität vorläufigen Rechtsschutzes in Angelegenheiten bemüht werden könnte, in denen der Antragsteller sein insoweit nur vorläufig zu sicherndes Rechtsschutzziel in der Hauptsache überhaupt nicht verfolgt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.