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Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 12/08 vom 4.3.2008, http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20080304_1bvq001208.html
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die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 30. April 2007 - 018 K 105/05 -
längstens bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde auszusetzen
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Eichberger,
Kirchhof
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 30. April 2007 - 018 K 105/05 - wird einstweilen für die Dauer von einem Monat ab Zugang des Beschlusses des Landgerichts Köln im Beschwerdeverfahren 6 T 85/08 vom 3. März 2008 beim Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, längstens bis zur Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde, eingestellt.