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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 322/90 vom 4.12.1997, Absatz-Nr. (1 - 13), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19971204_1bvr032290.html
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Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 322/90 -

| gegen a) | den Beschluß des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 31. Januar 1990 - 3 St 200/89 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts
München II vom 22. Februar 1989 - 7 Ns 11 Js 19325/88 -, |
| c) | das Urteil des Amtsgerichts
Starnberg vom 8. Dezember 1988 - 1 Cs 11 Js 19325/88 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Seidl,
den Richter Grimm
und die Richterin Haas
am 4. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 8. Dezember
1988 - 1 Cs 11 Js 19325/88 - und das Urteil des Landgerichts
München II vom 22. Februar 1989 - 7 Ns 11 Js 19325/88 -
verletzen Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben.
Damit wird der Beschluß des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vom 31. Januar 1990 - 3 St 200/89 -
gegenstandslos.
Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Bestrafung wegen öffentlicher Aufforderung zur Nötigung, begangen durch einen Aufruf zur Teilnahme an einer Sitzdemonstration vor einem Chemiewaffendepot.
1. Die Beschwerdeführer forderten 1988 mit Plakaten und durch Verteilung von ihnen verantworteter Flugblätter zur Teilnahme an einer mehrtägigen Sitzdemonstration vor den Toren eines Chemiewaffendepots auf. Nach dem Text des Flugblatts zielte die Veranstaltung darauf ab, Militärfahrzeuge des Lagers an der Weiterfahrt zu hindern, um so auf die Bedrohung durch chemische Massenvernichtungsmittel aufmerksam zu machen.
Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe und ordnete die Einziehung der sichergestellten Druckschriften und Plakate an.
Das Landgericht verwarf die Berufungen der Beschwerdeführer. Die angestrebte Sitzblockade sei unabhängig von den verfolgten Fernzielen eine strafbare Nötigung. Die Teilnehmer einer solchen Veranstaltung übten gegenüber den Fahrzeuglenkern Gewalt aus. Die nach § 240 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung führe zu dem Ergebnis, daß die Blockade verwerflich sei.
Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Revisionen der Beschwerdeführer als unbegründet.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung ihres Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG: § 240 StGB oder jedenfalls seine Auslegung in den angegriffenen Entscheidungen führe dazu, gewaltfreies Handeln nach den Regeln des zivilen Ungehorsams als Gewaltanwendung im Sinne der Vorschrift zu bewerten. Diese Gleichsetzung sei nicht voraussehbar und zudem eine begriffliche Perversion. Die Reduzierung des Gewaltbegriffs auf die Ausübung von Zwang nehme dem Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB überdies jegliche selbständige Bedeutung.
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Die angegriffenen Urteile beruhen auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1) eine Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB, wonach bereits die körperliche Anwesenheit von Personen an einer Stelle, die ein anderer einnehmen oder passieren möchte, zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt genügt, falls der andere durch die Anwesenheit des Täters psychisch an der Durchsetzung seines Willens gehindert wird, für unvereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG erklärt. Dieser weite Gewaltbegriff liegt beiden angegriffenen Urteilen zugrunde. Die Veranstaltung, zu der die Beschwerdeführer aufriefen, war nach den Feststellungen des Amtsgerichts und des Landgerichts als eine reine Sitzblockade ohne zusätzliche körperliche Kraftentfaltung geplant; sie konnte mithin nur nach dem vorgenannten, vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Gewaltbegriff unter den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB fallen.
Mit dieser Entscheidung wird der ebenfalls angegriffene Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der sich nicht zum Gewaltbegriff im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB äußerte, gegenstandslos.
Ob die angegriffenen Entscheidungen weitere verfassungsmäßige Rechte der Beschwerdeführer verletzen, kann danach offenbleiben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
| Grimm | Haas | Seidl |