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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 847/95 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des A...
gegen | den Beschluß des
Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 1995 - 2 K
4355/94.A - u n d Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Gunter Christ |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Jentsch,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Januar 1998 einstimmig beschlossen:
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Gunter
Christ.
Hassemer | Sommer | Jentsch |