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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1759/98 vom 7.1.1999, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990107_1bvr175998.html
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Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 1759/98 -
| gegen a) | das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. Juli 1998 - 1 U 21/98 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Januar 1998 - 1-O-1011/97 -, |
| c) | das Versäumnisurteil des Landgerichts Bremen vom 26. August 1997 - 1-O-1011/97 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Annahmegründe im Sinn von § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder das Grundrecht auf Meinungsfreiheit noch das Willkürverbot noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Inbesondere setzen sie sich ausführlich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung, die zu den Anlässen des Ausgangsverfahrens gehört, auseinander und führen - zutreffend - aus, daß die darin enthaltenen Aufstellungen erkennbar nicht an die rechtliche Selbständigkeit und das Hervortreten der neuen Gesellschaften im Rechtsverkehr ab 1996 anknüpften, sondern an die sparkasseninternen Abwicklungsvorgänge. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der im wesentlichen Teile seines Vortrags, mit dem sich die angegriffenen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt haben, erneut wiederholt, ist in jeder Hinsicht substanzlos und von mangelnder verfassungsrechtlicher Relevanz.
Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde stellt einen Mißbrauch im Sinn des § 34 Abs. 2 BVerfGG dar. Ein Mißbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995, NJW 1996, S. 1273 f. <1274>). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer benutzt das Bundesverfassungsgericht, um erneut Behauptungen vorzutragen, mit denen sich die angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen ausführlich befaßt haben und deren Substanzlosigkeit mittlerweile deutlich sein müßte.
Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und Grundrechtsberechtigten den ihnen zukommenden Schutz bei Vorliegen von Grundrechtsverstößen nur deshalb verzögert gewähren kann, weil es mit derartig substanz- und aussichtslosen Verfassungsbeschwerden befaßt wird. Nach den Umständen ist eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 5.000 DM angemessen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.