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hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie offenkundig unbegründet ist und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch das Urteil des Landgerichts nicht verletzt. Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzte voraus, daß die Vorlage willkürlich unterblieben wäre (vgl. BVerfGE 17, 99 <104>; 87, 282 <284 f.>; 96, 68 <77>). Dafür sind hier keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Aus nachvollziehbaren Erwägungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es mit seiner Entscheidung nicht von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 1981 abweicht und daß aufgrund der konkreten Umstände dieses Einzelfalls die umfassende Interessenabwägung dazu führt, einen Verstoß gegen Treu und Glauben durch den Beschwerdeführer zu bejahen.
Die angegriffene Entscheidung verletzt auch nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>). Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (BVerfGE 22, 267 <274>; 96, 205 <217>). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Das Gericht, das sich ausführlich mit der Frage einer Mietausfallbürgschaft für eventuelle Nachmieter befaßt hat, hat die Möglichkeit der Untervermietung offenkundig als nicht ausreichend dafür angesehen, die Mieter an dem Vertrag festzuhalten. Insoweit waren weitere Ausführungen dazu nicht erforderlich.
Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde stellt einen Mißbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG dar. Ein Mißbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn es der Verfassungsbeschwerde an jeglicher verfassungsrechtlicher Substanz mangelt, sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß und kein vernünftiger Grund erkennbar ist, der ihre Einlegung nahelegte (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1998 - 2 BvR 506/98 -, dokumentiert in: Juris). Dies ist vorliegend der Fall. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen worden, die die Verletzung der geregten Rechte nahelegten.
Das Bundesverfaseungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und Grundrechtsberechtigten den ihnen zukommenden Schutz bei Vorliegen von Grundrechtsverstößen nur deshalb verzögert gewähren kann, weil es mit derartig substanz- und aussichtslosen Verfassungsbeschwerden befaßt wird. Nach den Umständen ist eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM angemessen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.