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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1746/96 vom 22.1.1999, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990122_2bvr174696.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 1746/96 -
der ukrainischen Staatsangehörigen
| gegen a) | den Beschluß des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 1996 - 11 AA 96.32996 -, |
| b) | das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. April 1996 - AN 15 K 93.50759 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer im Verfahren und insbesondere der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 28. März 1996 keine konkret und individuell bestehende extreme Gefahrenlage für die Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG angenommen. Die dem zugrundeliegende Sachverhaltswürdigung läßt im Ergebnis keinen Grundrechtsverstoß erkennen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 <258> = InfAuslR 1997, S. 193 ff.).
Soweit sich die Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf weitere ärztliche Bescheinigungen vom 20. August 1996 berufen, aus denen sich ergebe, daß sie bei Rückkehr in die Ukraine einer Lebensgefahr ausgesetzt wären, weil die für sie dringend erforderliche Therapie dort nicht durchgeführt werden könne, kann dies ihrer Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Diese erst nach rechtskräftigem Abschluß des fachgerichtlichen Verfahrens erstellten ärztlichen Bescheinigungen konnten von den Verwaltungsgerichten noch nicht berücksichtigt werden; sie hätten gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gemacht werden müssen (vgl. § 51 VwVfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
| Sommer | Broß | Osterloh |