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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 609/96 vom 27.1.1999, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990127_2bvr060996.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 609/96 -
des Herrn M...
| gegen | den Beschluß des Landgerichts
München I vom 8. Februar 1996 - 25 Qs 88/95 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Entscheidung des Landgerichts ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie beruht auf einer zumindest vertretbaren Auslegung und Anwendung der im Rang unter dem Grundgesetz stehenden Vorschriften des Strafentschädigungsgesetzes, die vom Bundesverfassungsgericht nicht weiter nachzuprüfen sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Soweit das Landgericht mit seiner Auffassung von der Spruchpraxis anderer Gerichte abweicht, kann daraus eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 4, 352 <358>).
Der Beschwerdeführer hat sich demgemäß im sachnäheren Strafverfahren um die Durchsetzung seines Begehrens zu bemühen; denn nach Aufhebung des im isolierten Beschlußverfahren nachgeholten Entschädigungsausspruchs muß in der Sache neu entschieden werden. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht deshalb der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach muß eine Verfassungsbeschwerde erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder auszuräumen. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte zu beseitigen oder sonst ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 33, 247 <258>; 59, 63 <83>). Als eine solche anderweitige Möglichkeit, auf die das Landgericht in den Gründen der angegriffenen Entscheidung bereits hingewiesen hat, kommt die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 13. Dezember 1993 in Betracht.
Das in § 8 Abs. 3 StrEG vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. BVerfGE 25, 158 <165 f.>); denn die sofortige Beschwerde ist auch gegen eine gesetzwidrige Unterlassung des Entschädigungsausspruchs für den beschwerten Beteiligten möglich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, § 311 Rn. 1; Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Aufl. 1997, § 8 Rn. 24). In einem solchen Fall ist das Erstgericht nicht einmal gehindert, die unterlassene Entscheidung selbst nachzuholen (§ 311 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Dem Beschwerdeführer steht neben der sofortigen Beschwerde der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO zur Verfügung. Es ist ihm - unabhängig von der Frage, ob er in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 1993 ordnungsgemäß belehrt worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 44 Rn. 22; Meyer, a.a.O., § 8 Rn. 25a) - zuzumuten, davon Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 42, 252 <257>). Ob ein Wiedereinsetzungsantrag wegen des Zeitablaufs noch Erfolg versprechen kann, ist mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unerheblich. Auch die Fachgerichte wären in der Lage, etwaige grundrechtswidrige Wirkungen, die sich aus der Aufhebung der Entschädigungsentscheidung des Amtsgerichts vom 22. November 1995 ergeben könnten, von dem Beschwerdeführer abzuwenden und ihn vor solchen Nachteilen zu bewahren. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch von Amts wegen gewährt werden (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO); liegt der Wiedereinsetzungsgrund - wie vorliegend - in einem Verfahrensfehler des Gerichts, so dürfte die Gewährung von Wiedereinsetzung pflichtgemäßem richterlichen Ermessen entsprechen (vgl. BVerfGE 42, a.a.O.). Im Ausgangsverfahren war die Entscheidung des Amtsgerichts nach Auffassung des Landgerichts, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und damit vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen ist, verfahrensfehlerhaft; denn das Amtsgericht hätte bereits den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des Entschädigungsausspruchs als sofortige Beschwerde gegen das Urteil behandeln, gegebenenfalls von Amts wegen die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 311 Abs. 2 Halbs. 1 StPO prüfen und die Möglichkeit der Abhilfe gemäß § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO beachten müssen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
| Limbach | Winter | Hassemer |