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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1435/98 vom 3.2.1999, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990203_2bvr143598.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 1435/98 -
des Herrn W...
| gegen a) | den Beschluß des
Oberlandesgerichts München vom 3. August 1998 - 3 Ws 456/98 -, |
| b) | den Beschluß des Landgerichts
Augsburg vom 12. Juni 1998 - 9 Kls 515 Js 107142/98 - u n d Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungs-
gerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Februar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie genügt nicht den Anforderungen, die nach §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, und ist aus diesem Grund unzulässig.
1. Ein Beschwerdeführer muß innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenen Vorgangs substantiiert und schlüs- sig vortragen. Dazu sind die angegriffenen Entscheidungen vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalte nach so mitzuteilen, daß beurteilt werden kann, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).
Lehnen die Strafgerichte die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO ab, weil die beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel nicht neu oder nicht geeignet seien, dann gehört zu einer substantiierten Darlegung des Lebenssachverhalts in aller Regel neben der Vorlage der angegriffe- nen Entscheidungen auch, daß das Strafurteil und der Wiederaufnahmeantrag vorgelegt werden. Dabei wird es regelmäßig nicht ausreichen, das verurteilende Erkenntnis oder den Wiederaufnahmeantrag zusammengefaßt wiederzugeben. Denn ohne genaue Kenntnis auch der Einzelheiten des der Verurteilung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, der von dem Strafgericht vorgenommenen Würdigung der Beweise sowie der vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel kann in der Regel nicht geprüft werden, ob die Beurteilung der neuen Tatsachen oder Beweismittel durch die Wiederaufnahmegerichte mit dem Grundgesetz in Einklang steht.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unsubstantiiert, weil der Beschwerdeführer weder das Strafurteil noch seinen Wiederaufnahmeantrag vorgelegt oder ihren - in dem aufgezeigten Sinn - wesentlichen Inhalt wiedergegeben hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
| Limbach | Winter | Hassemer |