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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2191/95 vom 10.2.1999, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990210_2bvr219195.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 2191/95 -
| gegen a) | den Beschluß des
Bundesgerichtshofs vom 18. August 1995 - 2 ARs 252/95 -, |
| b) | den Beschluß des
Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 1995 - 2 Ws 223/95 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin
Limbach und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Februar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG). Es handelt sich um eine nicht häufig vorkommende Sachverhaltsgestaltung, die unter den obwaltenden Umständen nicht klärungsbedürftig erscheint.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten hat weder besonderes Gewicht noch hat sie die Beschwerdeführer in existentieller Weise betroffen (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25>).
Unterstellt, die angegriffenen Entscheidungen verletzten mit der Auslegung des § 138a StPO Art. 12 GG oder ein anderes Grundrecht, so liegt jedenfalls ein schwerwiegender Verfassungsverstoß nicht vor. Die Strafgerichte konnten sich bei ihrer Rechtsanwendung auf zumindest eine Entscheidung eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts stützen, die die Regelung des Verteidigerausschlusses nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO als verfassungsgemäß angesehen hat (vgl. NJW 1975, S. 2341). Ferner lag ihren Entscheidungen eine verfassungsrechtlich nicht angegriffene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde (vgl. BGHSt 37, 395 <396>).
Überdies ist der aktuelle Entscheidungsbedarf für die Zukunft entfallen: Dem Beschwerdeführer zu 2. kann infolge der Nichtannahme kein besonders schwerer Nachteil mehr entstehen; das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1., in dem er zum Verteidiger bestellt worden war, ist mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1. rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Tätigkeit als Verteidiger in diesem Verfahren kommt daher nicht mehr in Betracht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
| Limbach | Winter | Hassemer |