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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 80/99 vom 18.2.1999, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990218_1bvr008099.html
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Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 80/99 -
u n d Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. Februar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist.
Dem Beschwerdeführer fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis (§ 90 Abs. 1 BVerfGG), da er durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht selbst und unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt sein kann.
Gegenstand des - noch nicht abgeschlossenen - Ausgangsverfahrens ist die Erteilung eines Erbscheins gemäß § 2353 BGB hinsichtlich des Nachlasses des 1951 verstorbenen Kronprinzen W. P.. Der Beschwerdeführer macht jedoch weder in dem Erbscheinsverfahren noch mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde eine Erbenstellung hinsichtlich dieses Nachlasses geltend. Sein Ziel ist vielmehr ausschließlich darauf gerichtet, eine Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs zu erwirken, der ihm gemäß § 2303 Abs. 1 BGB als testamentarisch von der Erbfolge nach seinem 1994 verstorbenen Vater L. P. ausgeschlossener Abkömmling gegen dessen Alleinerben G. P. zusteht. Diesbezüglich hat das streitgegenständliche Erbscheinsverfahren jedoch keinerlei Bindungs- oder sonstige unmittelbare rechtliche Auswirkungen: Pflichtteilsrechte sind in einen Erbschein nicht aufzunehmen (vgl. Edenhofer, in: Palandt, BGB, 58. Aufl. 1999, § 2353 Rn. 3; Promberger, in: MünchKomm, BGB, 3. Aufl. 1997, § 2353 Rn. 36; Damrau, in: Soergel, BGB, 12. Aufl. 1992, § 2353 Rn. 39). Dementsprechend steht dem Pflichtteilsberechtigten, auch wenn er an dem Erbscheinsverfahren formell beteiligt war, gegen die Erteilung eines Erbscheins zugunsten eines Dritten kein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 1 FGG zu, wenn er nicht zugleich ein eigenes Erbrecht beansprucht (vgl. Schilken, in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 1997, § 2353 Rn. 87). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Pflichtteilsrechte, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sich nicht einmal auf den von dem Erbscheinsverfahren betroffenen Nachlaß beziehen, sondern auf den Nachlaß des 1994 verstorbenen Vorerben L P.. Unmittelbare Auswirkungen auf die von dem Beschwerdeführer zur Durchsetzung dieser Pflichtteilsansprüche gegen G. P. vor dem Landgericht Bremen erhobenen Klage hat das Erbscheinsverfahren schon deshalb nicht, weil den dortigen Entscheidungen keine materielle Rechtskraft zukommt (vgl. z.B. Edenhofer, in: Palandt, § 2353 Rn. 21 m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.