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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 321/94 vom 26.2.1999, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990226_2bvr032194.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 321/94 -
| gegen a) | den Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Dezember 1993 - Ss 75/93 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Mai 1993 - 34 Ns 102 Js 11079/91 -, mittelbar: § 157 Abs. 1, 4. Satzteil, 1. Alt. ("von einem Angehörigen") StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Ziff. 1a StGB |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Februar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Strafzumessung einschließlich der Feststellung der sie bestimmenden Tatsachen ist allein Sache der Fachgerichte; sie erfolgt in Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen Rechts. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Verstöße gegen spezifisches Verfassungsrecht (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf einem derartigen Rechtsfehler. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Strafe verfassungsrechtlich zwingend niedriger hätte ausfallen müssen.
Die Strafe steht nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 54, 100 <108> m.w.N.). Das Landgericht hat bei der Strafzumessung auch die aus der eheähnlichen Gemeinschaft sich im konkreten Fall ergebenden Bindungen strafmildernd berücksichtigt und - im Gegensatz zum Amtsgericht, das eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt hat - anstelle der in § 153 StGB vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten auf eine Geldstrafe erkannt (vgl. § 47 Abs. 2 StGB). Dies zeigt, daß das Landgericht die besondere Zwangslage der Beschwerdeführerin bei Begehung der Tat durchaus zutreffend eingeschätzt hat. Unter diesen Umständen ist es keineswegs selbstverständlich, daß die Strafe noch milder ausgefallen wäre, wenn die Fachgerichte die Vorschrift des § 157 StGB für anwendbar gehalten hätten. Ob dies verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.