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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 51/95 vom 8.3.1999, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990308_1bvr005195.html
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Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 51/95 -
| gegen a) | das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. November 1994 - 13 S 256/94 -, |
| b) | das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 8. April 1994 - 20 C 742/93 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt.
Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, daß die Fachgerichte den Zugang der von ihm behaupteten Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit der Deutschen Krankenversicherungs AG durch Schreiben vom 12. September 1992 als nicht bewiesen betrachtet haben, kann er nicht durchdringen. Die Beurteilung, ob ein Kündigungsschreiben zugegangen ist, obliegt den Fachgerichten und ist vom Bundesverfassungsgericht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>).
Auch die Rüge, § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG verletze Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip, hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die verfassungsrechtlichen Angriffe gegen § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG in seinem Urteil vom 2. Oktober 1991 ausführlich geprüft, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip aber mit überzeugenden Argumenten verneint (vgl. BGHZ 115, 347). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil insbesondere herausgestellt, daß die von dem Beschwerdeführer behauptete ungerechtfertigte Besserstellung der Versicherungswirtschaft durch § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gegeben ist, weil die Regelung im Vergleich zu den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften im Einzelfall zwar auch den Versicherungsnehmer benachteiligt, ihn im Regelfall aber besserstellt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.