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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 989/97 vom 8.3.1999, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990308_1bvr098997.html
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Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 989/97 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Rechts auf Gehör angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Den Beschwerdeführern ist zwar einzuräumen, daß sie in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eine Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufgeworfen haben. Sie haben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frage einer (auch) drittschützenden Wirkung von § 21 a Abs. 1 LuftVO in Verbindung mit § 29 b Abs. 2 LuftVG von grundsätzlicher Bedeutung sei, weil sie Voraussetzung für den Individualrechtsschutz außerhalb von Planfeststellungsverfahren gegenüber den von einem Flughafenbetrieb ausgehenden Emissionen sei. Doch hätte ein Gehörsverstoß des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Fall objektiv kein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch entsteht den Beschwerdeführern kein besonders schwerer Nachteil durch eine Versagung einer Entscheidung zur Sache. Denn eine existentielle Betroffenheit läßt sich angesichts der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum tatsächlichen Ausmaß der Lärmbelastung durch Einweisungsflüge und seiner medizinischen Bewertung ausschließen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.