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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 242/99 vom 8.3.1999, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990308_2bvr024299.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 242/99 -
| gegen a) | den Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 4. Januar 1999 - 2 Qs 71/98 -, |
| b) | das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 26. Oktober 1998 - 74 Cs 454 Js 24095/98 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht hinreichend dargetan (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, 92 BVerfGG), weil sich dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entnehmen läßt, ob der (nicht an das Landgericht gerichtete) Schriftsatz vom 17. Dezember 1998 bis zum Erlaß der angegriffenen Entscheidung tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Landgerichts gelangte. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Kosten eines auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkten und insoweit erfolgreichen Einspruchs und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzugeben (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1992 - 2 BvR 118/92 - <soweit ersichtlich, nur in Juris veröffentlicht>). Ergänzend dazu ist lediglich zu bemerken, daß allein abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzen (vgl. BVerfGE 87, 273 <278>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.