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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 326/99 vom 8.3.1999, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990308_2bvr032699.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 326/99 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG). Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt, daß das Übergehen von Beweisangeboten im Zivilprozeß, wie es vorliegend nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Betracht kommt, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellen kann.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Angezeigt ist die Annahme dann, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 ff.>). Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze kraß verletzt. Ein derart schwerwiegender Grundrechtsverstoß ist im vorliegenden Falle dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Daß das Übergehen von Beweisangeboten einer ständigen verfassungswidrigen Praxis des Amtsgerichts entspräche, ist nicht ersichtlich. Auch eine grobe Verfassungsverletzung im Einzelfall kann nicht festgestellt werden; das Übergehen der Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen, die in dem Schriftsatz vom 30. November 1998 enthalten waren, kann auch auf einem bloßen Versehen beruhen. Daß sich das Amtsgericht damit nicht generell einer Klärung des Sachverhalts entziehen wollte, ergibt der in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1998 erlassene Auflagenbeschluß. Auch eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die behauptete Grundrechtsverletzung ist nicht ersichtlich; sie kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben. An einem besonders schweren Nachteil für den Beschwerdeführer fehlt es jedoch. Die Urteilssumme von 274,22 DM nebst Zinsen ist nicht besonders hoch; der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß sie ihn gleichwohl besonders schwer treffen würde. Allein aus dem Umstand, daß er Student ist, folgt dies noch nicht; immerhin unterhält er einen Faxanschluß und leistet sich den Unterhalt eines Bootes.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.