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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 512/97 vom 10.3.1999, Absatz-Nr. (1 - 7), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990310_2bvr051297.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 512/97 -
| gegen a) | den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1997 - 25 A 4144/96.A -, |
| b) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Juli 1996 - 3 K 3584/93.A - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. März 1999 einstimmig beschlossen:
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin wegen der Versäumung der Frist zur substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde durch Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und weiterer Anlagen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>) gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Der geltend gemachte Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Gestaltung des Verfahrensablaufs in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1996 liegt nicht vor. Denn die Beschwerdeführerin hat sich dadurch, daß ihr Bevollmächtigter nach Stellung eines Ablehnungsgesuchs gegen den Einzelrichter das Gericht verließ, ohne den weiteren Gang des Verfahrens abzuwarten, obwohl ihm bereits bekannt war, daß noch am selben Tage ein Ersatzrichter tätig werden würde, in ihr zuzurechnender Weise selbst die Möglichkeit zu weiterem Vorbringen vor einer abschließenden Entscheidung über ihre Klage abgeschnitten (vgl. BVerfGE 5, 9 <10>; 28, 10 <14>; 79, 80 <83 f.>). Durchgreifende Gründe, warum dem Bevollmächtigten ein weiteres Zuwarten im Gericht oder wenigstens ein Antrag auf Vertagung nicht möglich gewesen sei, enthält das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den erstmals vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1996 zu Protokoll erklärten Asylgrund der Beschwerdeführerin u.a. auch deshalb nicht durchgreifen lassen, weil er als gesteigertes und deshalb nicht glaubhaftes Vorbringen einzustufen sei; die Beschwerdeführerin habe nämlich schon bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht in dem gebotenen und ihr auch zumutbaren Mindestmaß an der Aufklärung ihrer geltend gemachten Verfolgungsgründe mitgewirkt, weil sie auf die zweimalige Frage nach der Vollständigkeit ihrer vorgebrachten Fluchtgründe nicht wenigstens den Vorbehalt gemacht habe, es gebe noch einen weiteren Grund, über den sie aber als Frau nicht sprechen könne. Gegen diese das Urteil auch selbständig tragende Erwägung, die sich jedenfalls noch innerhalb des den Fachgerichten offenstehenden Wertungsrahmens hält (vgl. BVerfGE 76, 143 <161 f.>), hat die Verfassungsbeschwerde keine Einwendungen vorgebracht.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zutage getretene Verständigungsschwierigkeiten anführt, die das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, ist die Rüge mangels Vorlage des Anhörungsprotokolls schon nicht nachprüfbar und deshalb unsubstantiiert.
Selbständige Rügen gegen den gleichfalls angegriffenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts enthält die Verfassungsbeschwerde nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.