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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 222/98 vom 12.3.1999, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990312_1bvr022298.html
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Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 222/98 -
| a) | das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 1997 - 9 AZR 484/96 -, |
| b) | das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 28. Mai 1996 - 3 Sa 12/96 -, |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Steiner
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Saarländische Gesetz Nr. 186 betreffend Regelungen des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (Saarländisches Zusatzurlaubsgesetz) vom 22. Juni 1950 (ABl S. 759), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1318 zur Änderung sozialrechtlicher Zuständigkeiten vom 9. Juli 1993 (ABl S. 758) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft weder Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Anwendung und Auslegung von § 1 Abs. 2 des Saarländischen Zusatzurlaubsgesetzes durch die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 1 GG. Die landesgesetzliche Regelung ist insbesondere nicht zu unbestimmt.
Nicht geprüft hat die Kammer, ob das nur für die Privatwirtschaft geltende Gesetz gleichheitswidrig geworden ist, nachdem, wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, die dem Saarländischen Zusatzurlaubsgesetz entsprechenden tarifvertraglichen oder tarifvertraglich in Bezug genommenen Regelungen für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten mit Wirkung vom 1. Januar 1997 geändert worden sind und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes Zusatzurlaub allenfalls noch im Rahmen tariflicher Nachwirkung zu gewähren ist. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war Zusatzurlaub zweier Behinderter für das Jahr 1995, also einem Zeitraum, in dem eine etwaige Ungleichbehandlung privater und öffentlicher Arbeitgeber noch nicht bestand.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.