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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1845/91 vom 22.3.1999, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990322_1bvr184591.html
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Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 1845/91 -
| gegen a) | den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 25. Oktober 1991 - 1 S 2515/91 -, |
| b) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 1991 - 16 K 205/91 -, |
| c) | den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 4. Dezember 1990 - VII/70A-100.70-Li/Br -, |
| d) | den Kostenbescheid der Polizeidirektion Aalen vom 7. September 1989 - 0314/111 02-0/506 306/PD AA-1436 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung aufgezeigt. Die für die Gebührenpflichtigkeit vorgreiflichen Fragen, ob Sitzblockaden vom Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG erfaßt werden, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen versammlungsbeschränkende Anordnungen unterliegen und ob Versammlungsteilnehmer verpflichtet sind, solche Anordnungen zu befolgen, sind vom Bundesverfassungsgericht, zum Teil allerdings erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde, geklärt (BVerfGE 69, 315 <349, 352 ff.>; 73, 206 <248 ff.>; 85, 69; 87, 399 <409>; 92, 1). Weiteren Klärungsbedarf schafft die Verfassungsbeschwerde nicht. Die die Kostenersatzregelungen betreffenden Rügen sind nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Die Verfassungsbeschwerde genügt insoweit nicht den Begründungsanforderungen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den tragenden Erwägungen der grundlegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (ESVGH 36, 217 <219>) auseinander, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung zu strafgerichtlich Verurteilten verneint hat und auf die im Ausgangsverfahren ausdrücklich Bezug genommen worden ist. In bezug auf Art. 4 GG fehlt es an Darlegungen, inwiefern dieses Grundrecht einen über Art. 8 GG hinausgehenden Schutz vermitteln soll, wenn die Demonstration aus Gewissensgründen erfolgt ist.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Allerdings steht die Auffassung der Gerichte, die Ausübung von Zwang gegen Dritte mittels einer Blockade gehe stets über das Grundrecht der Versammlungsfreiheit hinaus, nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Sitzblockaden nicht bereits wegen gezielter und beabsichtigter Behinderungen Dritter aus dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG herausfallen (BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>). Hierauf beruhen die angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht. Denn die Befugnis zum polizeilichen Einschreiten ist selbständig aus der Behinderung der Fahrzeuginsassen und der Gefahr, daß blockierte Fahrzeuge durch einen Bedienungsfehler in vor den Fahrzeugen befindliche Personen hineinfahren konnten, abgeleitet worden. Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch unter dem Gesichtspunkt des abschreckenden Effekts der Gebührenerhebung bedarf die Verfassungsbeschwerde keiner Annahme, weil die Erhebung die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung voraussetzt, was die angegriffenen Entscheidungen auch nicht in Frage stellen, und die erhobenen Kosten gering waren.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.