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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 938/98 vom 22.3.1999, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990322_2bvr093898.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 938/98 -
| gegen a) | den Beschluß des Landeskirchenausschusses der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 13. März 1998 - LKA/B - 25/1997 -, |
| b) | den Bescheid des Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 12. Juni 1997 - Nr. B 42/6.1 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. März 1999 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, welche die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in den unständigen Pfarrdienst betreffen. Er hat gegen den angegriffenen Bescheid des Oberkirchenrats erfolglos Beschwerde zum Landeskirchenausschuß eingelegt. Den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten hat er nicht beschritten.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Fachgerichten nicht erschöpft hat (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.