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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 278/99 vom 24.3.1999, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990324_1bvr027899.html
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hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 DM (in Worten: Zweitausend Deutsche Mark) auferlegt.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, daß seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vom Bundesfinanzhof als unzulässig verworfen worden ist. Mit den Erwägungen den Bundesfinanzhofs, die Nichtzulassungsbeschwerde genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, setzt sich die Verfassungsbeschwerde indes mit keinem Wort auseinander. Statt dessen beschränkt sie sich auf die Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, da der Gleichheitsgrundsatz durch die Finanzbehörden gröblich verletzt worden sei.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Vortrag des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwalts, entspricht auch nicht annähernd den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.
Die Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen, in der Sache zudem substanzlosen Verfassungsbeschwerde ist als mißbräuchlich anzusehen, wenn ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995, 2 BvR 1806/95, NJW 1996, 1273 <1274>). Das ist vorliegend der Fall. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde zu ermitteln und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu prüfen (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1996, 2 BvR 673/96, NJW 1997, S. 1433, 1434).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.