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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 400/99 vom 1.4.1999, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990401_2bvr040099.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 400/99 -
des iranischen Staatsangehörigen F...,
| gegen a) | den Beschluß des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 8. Februar 1999 - 3Z BR 47/99 -, |
| b) | den Beschluß des Landgerichts
Bayreuth vom 12. Januar 1999 - 4 T 206/98 -, |
| c) | den Beschluß des Amtsgerichts
Bayreuth vom 1. Dezember 1998 - XIV B 0109/98 - |
| und | Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. April 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht annahmegeeignet, da sie mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet worden (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG; BVerfGE 6, 132 <134>; 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>). Insbesondere sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche und unverzichtbare Unterlagen - Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 12. Januar 1999, Rechtsmittelbegründungsschriftsätze - weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; vgl. auch BVerfGE 88, 40 <45>). Ferner hat der Beschwerdeführer nicht für jede der angegriffenen Entscheidungen vorgetragen, weshalb sie jeweils die Verfassung mißachten sollen, obwohl dies erforderlich ist, wenn - wie hier - Gerichtsentscheidungen mehrerer Instanzen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 83, 82 <83 f.>).
Der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar dargelegt; die Verletzung von Grundrechten erscheint danach nicht als möglich (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 9, 109 <114 f.>; 81, 347 <355>; 82, 286 <296>; stRspr): Der Haftrichter hat im Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt, denn die Tätigkeit der Ausländerbehörde bzw. des Bundesamtes unterliegt insoweit grundsätzlich allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BGHZ 78, 145 <147>; 98, 109 <112>; BVerwGE 62, 325 <328>; KG, Beschluß vom 5. September 1996 - 25 W 5316/96 -, NVwZ 1997, S. 516). Da die Haftgerichte insoweit nicht prüfen durften, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt, kann die vom Beschwerdeführer behauptete Grundrechtsverletzung infolge der von ihm befürchteten Verfolgung in seinem Heimatland nicht durch die hier angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen über die Verlängerung der Abschiebungshaft bewirkt worden sein. Eigenständige Grundrechtsverletzungen durch die Anordnung und Verlängerung der Abschiebungshaft als solcher (§ 57 AuslG) legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
| Sommer | Broß | Osterloh |