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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 562/99 vom 13.4.1999, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990413_2bvr056299.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 562/99 -
der Frau J...
| gegen a) | den Beschluß des
Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 1999 - 5 StR 236/98 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 28. November 1997 - 1 Ks 825 Js 21999/94 - |
| u n d | Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung.
Die Auffassung der Fachgerichte, die Verfolgungsverjährung für DDR-Alttaten, die entsprechend dem Willen der Staats- und Parteiführung der DDR aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden seien, habe bis zum Wegfall dieses Verfolgungshindernisses geruht, verletzt kein Verfassungsrecht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1998 - 2 BvR 61/96 - und vom 9. Juni 1998 - 2 BvR 102/96 -).
Die Verurteilung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung (§ 244 StGB/DDR) verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG), wenn durch die dienstliche Tätigkeit im Einzelfall allgemein anerkannte Menschenrechte der Betroffenen in schwerwiegender Weise mißachtet wurden. Der Schuldgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte bei rechtskundigen Personen die Feststellung des Rechtsbeugungsvorsatzes auf die Evidenz des Rechtsverstoßes stützen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 1998 - 2 BvR 2560/95 - und vom 9. Juni 1998 - 2 BvR 1880/97 -). Daß die Beschwerdeführerin wissentlich gehandelt hat, hat das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs wendet, läßt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen, daß die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren letztinstanzlichen Entscheidungen generell mit einer Begründung zu versehen sind (vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>). Besonderheiten, die gerade im vorliegenden Fall von Verfassungs wegen eine eingehendere Begründung der Revisionsentscheidung erfordern könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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