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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 538/99 vom 14.4.1999, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990414_2bvr053899.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 538/99 -
des Herrn P...
| gegen a) | den Beschluß des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 22. Februar 1999 - 5St RR 236/98 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts
München II vom 12. August 1998 - 8 Ns 43 Js 16545/97 -, |
| c) | das Urteil des Amtsgerichts
Garmisch-Partenkirchen vom 22. September 1997 - 3 Ls 43 Js 16545/97 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richterin Präsidentin
Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. April 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Gegen den Beschwerdeführer wird eine
Mißbrauchsgebühr in Höhe von 500 DM (in Worten:
fünfhundert Deutsche Mark) verhängt.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist bereits nicht die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
a) Soweit der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Berufungsurteils abweicht, vermag er mit seinem Vorbringen keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Seine Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind - auch - im Verfassungsbeschwerde-Verfahren unbeachtlich. Insbesondere hat das Berufungsgericht zur Frage, ob die früheren Mitangeklagten, auf deren Geständnissen die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht, in ihrem Aussageverhalten beeinflußt worden waren, Indiztatsachen festgestellt und Schlüsse daraus gezogen, die mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unvereinbar sind.
Zur Anwendung von § 240 StGB durch die Fachgerichte hat der Beschwerdeführer keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht aufgezeigt. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, die von den Fachgerichten aufgrund tatrichterlicher Wertungen vorgenommen wird (vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., Vor § 25 Rn. 2), hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen.
b) Die mitangegriffene Revisionsentscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO, die den Schuldspruch betrifft, bedurfte von Verfassungs wegen keiner Begründung (stRspr; vgl. nur Beschlüsse des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925 und vom 22. Juni 1984 - 2 BvR 692/84 -, EuGRZ 1984, S. 442 f.), auch soweit sie mit einer Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO zum Strafausspruch kombiniert wurde (vgl. dazu BGHSt 43, 31 ff.). Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Revisionsgericht habe seine Entscheidung hinsichtlich der teilweisen Verwerfung der Revision zu knapp begründet, geht daher offensichtlich fehl.
2. Die Verhängung einer Mißbrauchsgebühr in der als angemessen erscheinenden Höhe von 500 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind. Es muß nicht hinnehmen, daß es an der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - bereits an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f.; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 1992 - 2 BvR 1321/92 -, NJW 1993, S. 384; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785 und vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205). Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, hatte bereits im Revisionsverfahren - soweit es um den hier allein angegriffenen Schuldspruch geht - nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung und tatrichterliche Wertungen vorgebracht, mit denen sein Rechtsmittel offensichtlich keinen Erfolg haben konnte. Die Wiederholung und Vertiefung dieses unbeachtlichen Vorbringens im Verfassungsbeschwerde-Verfahren war von vornherein aussichtslos.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
| Limbach | Winter | Hassemer |