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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 415/99 vom 12.5.1999, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990512_2bvr041599.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 415/99 -
und Antrag auf Auslagenerstattung im Verfahren gemäß § 32 BVerfGG
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde ist - jedenfalls - durch die Zusicherung der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, den Beschwerdeführer nicht nach Aserbaidschan abzuschieben, unzulässig geworden. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die fachgerichtliche Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist damit entfallen (vgl. BVerfGE 33, 247 <253>; 85, 109 <113>). Die Frage, ob die angegriffene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Anforderungen an das Bestehen eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO überspannt hat, bedarf daher keiner Klärung.
Nach der Erledigungserklärung im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entspricht der Billigkeit, dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die insoweit beantragte Erstattung seiner notwendigen Auslagen zu gewähren. Das Abstandnehmen der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg von einer Abschiebung nach Aserbaidschan, ohne daß eine hierfür maßgebliche nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ersichtlich ist, erlaubt die Annahme, die Behörde habe das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.