Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 1362/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S...
Ahornweg 16, Salzweg -
gegen | § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormünder- vergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1586) und § 1908 k des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Steiner
am 20. September 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1586) sowie § 1908 k BGB, die die Vergütung des Berufsvormundes und Berufsbetreuers sowie Mitteilungspflichten des Berufsbetreuers gegenüber der Betreuungsbehörde regeln.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Praxis einen besonderen Vollziehungsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn gegebenen Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 71, 25 <34 f.>). Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck gekommene und dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch dann von Bedeutung, wenn der Verwaltung ein Entscheidungsspielraum fehlt (BVerfG, a.a.O., S. 35). Dies muss auch bei einer gerichtlichen Entscheidung gelten. Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 35; stRspr). Erreicht werden soll, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (BVerfGE 79, 1 <20>). So bedürfen hier wenigstens die Fragen nach der Angemessenheit der Vergütung sowie nach der Durchsetzbarkeit der Auskunftspflicht fachgerichtlicher Klärung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kühling | Jaeger | Steiner |