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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1951/99 vom 20.1.2000, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000120_1bvr195199.html
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| gegen | die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Kaufbeuren vom 14. Oktober 1999 in Verbindung mit den Schenkungsteuerbescheiden vom 25. Juni 1996 und 27. Juli 1999 - - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Januar 2000 einstimmig beschlossen:
Die Voraussetzungen für eine Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig.
Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG und die darüber hinaus in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Voraussetzungen für ein Absehen von der Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann hier bereits deshalb fraglich sein, weil die Beschwerdeführerinnen den Rechtsweg, dessen Erschöpfung grundsätzlich geboten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht beschritten und demgemäß eine Gerichtsentscheidung noch nicht erlangt haben (vgl. BVerfGE 56, 54 <69>). Das kann jedoch dahinstehen.
Hier steht einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs entgegen, dass die instanzgerichtliche Entscheidung von einer eingehenden und umfangreichen Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht abhängen würde (BVerfGE 13, 284 <289>). Denn bevor sich dem Gericht die Frage, ob die Inanspruchnahme des Schenkers verfassungsgemäß ist, überhaupt stellen kann, muss zunächst die Frage geklärt werden, ob überhaupt ein Schenkungsvertrag vereinbart worden ist. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es unter Einbeziehung des dem Vertragsschluss nachfolgenden Geschehens einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, die dem dafür in erster Linie zuständigen Finanzgericht obliegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.