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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1902/99 vom 9.2.2000, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000209_1bvr190299.html
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hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Für einen Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG ist nichts ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).