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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1500/95 vom 14.2.2000, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000214_1bvr150095.html
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hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
Die dem Beschwerdeführer untersagten Äußerungen fallen zwar in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Landgericht hat aber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Auf dem Boden dieser Feststellung ist die Unterlassungsverurteilung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere leidet das angegriffene Urteil nicht an einer fehlenden Abwägung. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiegt das Interesse an der Verbreitung einer unrichtigen Tatsachenbehauptung in aller Regel geringer als die von der Äußerung betroffenen Persönlichkeitsbelange. Für die Verbreitung unrichtiger Tatsachenbehauptungen gibt es regelmäßig keinen rechtfertigenden Grund (vgl. BVerfGE 99, 185 <197>). Dass im vorliegenden Fall wegen außergewöhnlicher Umstände die Meinungsfreiheit trotz der Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen als Ergebnis eines detaillierten Abwägungsvorgangs Vorrang haben könnte, hat weder der Beschwerdeführer aufgezeigt noch ist es sonst ersichtlich. Ebenso wenig hat das Gericht die Anforderungen an die Wahrheitspflicht überspannt. Der Beschwerdeführer ist allein zur künftigen Unterlassung einer Äußerung verurteilt worden, weil er seine herabsetzenden Tatsachenbehauptungen nicht beweisen konnte. Eine Überspannung der Anforderungen an die Wahrheitspflicht läge nur dann vor, wenn das Gericht an die Erstveröffentlichung negative Rechtsfolgen geknüpft oder die Anforderungen an die Darlegungslast zu hoch geschraubt hätte. Beides ist nicht der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.