BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2332/99 -
- 2 BvR 2376/99 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn C...
gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16. November 1999 - 1 Qs 14 und 15/99 -, |
b) | den Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 7. September 1999 - 2 Ls 13 Js 4691/99 Hw. AK 65/99 -, |
c) | mittelbar § 397 a Abs. 3 Satz 2 StPO |
und | Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Volker Seiring |
- 2 BvR 2332/99 -,
2. des Herrn A...
gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16. November 1999 - 1 Qs 14 und 15/99 -, |
b) | den Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. September 1999 - 2 Ls 13 Js 4691/99 Hw. AK 65/99 -, |
c) | mittelbar § 397 a Abs. 3 Satz 2 StPO |
und | Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Volker Seiring |
- 2 BvR 2376/99 -
Dreikönigstraße 12, Freiburg i. Br. -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Volker Seiring werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie sind im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1996 - 2 BvR 662/95 -, NJW 1997, S. 46 und vom 7. Dezember 1998 - 2 BvR 214/98 -).
Die Beschwerdeführer haben es unterlassen, Gegenvorstellung beim Amtsgericht zu erheben und dort auf die Beseitigung der geltend gemachten Verfassungsverletzung hinzuwirken. Geht es um die Beseitigung anders nicht zu bereinigenden groben prozessualen Unrechts, ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass ansonsten nicht weiter anfechtbare Beschlüsse ausnahmsweise abgeändert werden können. Die Beschwerdeführer hätten deshalb vor Einlegung ihrer Verfassungsbeschwerde Abhilfe zunächst durch diesen außerordentlichen Rechtsbehelf im fachgerichtlichen Verfahren suchen müssen (vgl. BVerfGE 63, 77 <78 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach | Hassemer | Di Fabio |