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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 300/00 vom 22.3.2000, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000322_2bvr030000.html
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hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl S. 1473) am 22. März 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erweist sich bereits als unzulässig, weil die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen verspätet vorgelegt worden sind (§ 93 Abs. 1 i.V.m. §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Die Beschwerdeführer haben in ihrer dem Bundesverfassungsgericht per Telefax zugeleitet Verfassungsbeschwerde den behaupteten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG damit begründet, dass sich der Bundesfinanzhof in dem angegriffenen Beschluss mit ihren nach Erlass des Gerichtsbescheides noch einmal vertieften europarechtlichen Einwänden überhaupt nicht befasst und die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes willkürlich vermieden haben. Die hierbei lediglich in Bezug genommenen und inhaltlich nicht wiedergegebenen Unterlagen, namentlich der Gerichtsbescheid vom 18. Februar 1999 und der Schriftsatz vom 22. September 1999, sind erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist eingetroffen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.