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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 866/00 vom 5.7.2000, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000705_2bvr086600.html
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1. des Herrn D...,
2. der Frau D...,
3. des Herrn D...,
4. des minderjährigen Kindes D...
der Beschwerdeführer zu 4. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2.,
| gegen a) | die Beschlüsse des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. April 2000 - 4 Bs 26/00 und 4 Bs 27/00 -, |
| b) | die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1999 - 17 VG 4535/99 und 17 VG 4537/99 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Juli 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zur Durchsetzung verfassungsmäßig geschützter Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist.
Die Verpflichtung der Beschwerdeführer, vor Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in ihr Heimatland zurückzukehren, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte. Ein Bleiberecht für die Beschwerdeführer folgt nicht unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 GG. Dass nach Auffassung der angegriffenen Beschlüsse die bloße Aufnahme auf Grund eines bestandskräftigen Aufnahmebescheides gemäß § 26 BVFG jedenfalls dann noch nicht zur Begründung der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ausreicht, wenn die betreffende Person nicht als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling anzusehen ist (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 25. Februar 1992, 2 BvR 182/92, InfAuslR 1992, S. 131), ist von Verfassungs wegen ebenso wenig zu beanstanden, wie die sich daraus ergebende Folge, dass sodann ungeachtet der erfolgten Aufnahme die allgemeinen Regeln des Ausländerrechts Anwendung finden.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.