Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1041/00 vom 25.7.2000, Absatz-Nr. (1 - 7), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000725_2bvr104100.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
| gegen a) | den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 29. Mai 2000 - 15 V 263/00 E -, |
| b) | den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 29. Mai 2000 - 15 V 2867/00 E - |
| c) | den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 18. April 2000 - 15 V 7720/99 E - |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) am 25. Juli 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Da sie aus Gründen ihrer Subsidiarität keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, liegen auch die Voraussetzungen des § 93a Absatz 2 Buchstabe b Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Finanzgericht Münster habe in seinen Beschlüssen vom 29. Mai 2000 einen anderen als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt, rügt er der Sache nach die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz. Dementsprechend hätte er insoweit vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zur gemäß § 90 Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gebotenen Erschöpfung des Rechtswegs zunächst nochmals einen Antrag gemäß § 69 Absatz 6 Satz 2 Finanzgerichtsordnung stellen müssen, damit dieser Verfahrensfehler, so er denn tatsächlich vorlag, vom Finanzgericht hätten geheilt werden können (BVerfGE 49, 325 <327 f.>; und Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1984 - 1 BvR 1354/83 - veröffentlicht in Juris).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es sich um Willkürentscheidungen gehandelt habe, hätte er eine außerordentliche Beschwerde einlegen müssen, die vom Bundesfinanzhof in Fällen einer "greifbaren Gesetzesverletzung" ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 63, 77 <78 f. >; 69, 233 <242 f.> und 73, 322 <326 f.>) in zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung als statthaft angesehen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1994 - VII B 144/94 -, BFH/NV 1995, 791; vom 9. Dezember 1997 - VII B 223/97 -, BFH/NV 1998, 714; vom 26. Januar 1998 - VII B 215/97 - BFH/NV 1998, 866; vom 27. März 1998 - X B 161/96 -, BFH/NV 1998, 1487; vom 22. Oktober 1998 - X B 163/98 -, BFH/NV 1999, 504; vom 8. Februar 1999 - VII B 202/98 -, BFH/NV 1999, 1107 und vom 7. Dezember 1999 - IV B 146/99 -, BFH/NV 2000, 413).
Im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das Finanzgericht Münster in den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüssen die Rechtsgrundsätze zu § 69 Absatz 3 Finanzgerichtsordnung, § 361 Abgabenordnung verkannt hat, noch dafür, dass das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung von einem im Widerspruch zum Vortrag des Beschwerdeführers stehenden Sachverhalt ausgegangen ist. Vielmehr hat das Gericht den Sachvortrag des Beschwerdeführers einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden eigenen Gesamtwürdigung unterzogen.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Absatz 1 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz abgesehen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.