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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1245/00 vom 17.8.2000, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000817_2bvr124500.html
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| gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 22. Februar 2000 - 2 Qs 25/2000 -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 12. Januar 2000 - 3 Bür 13/97 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. August 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat noch nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wahrgenommen, um die behaupteten Grundrechtsverletzungen bereits im Ausgangsverfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 96 <127>). Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hätte er - vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung erheben können. Diese wäre nicht von vornherein aussichtslos. Denn in Fällen, in denen das Gericht aufgrund nicht berücksichtigter Tatsachen irrtümlich eine nicht bestehende Fristversäumung angenommen hat, ist nach der Rechtsprechung eine Wiederaufhebung rechtskräftiger Entscheidungen zulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., vor § 296 Rn. 25 m. w. N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.