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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1052/00 vom 18.8.2000, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000818_2bvr105200.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2000 - 2 StR 545/99 -, |
| b) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2000 - 2 StR 545/99 -, |
| c) | das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Mai 1999 - 3014 Js 20.645/97 - 1 Ks - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Broß
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. August 2000 einstimmig beschlossen:
Ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegt nicht vor.
1. Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorzeitige Verbreitung der Revisionsverwerfung in der Öffentlichkeit einen Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren, gegen die Unschuldsvermutung und sein Recht auf den gesetzlichen Richter sieht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer geht von der fehlerhaften Prämisse aus, dass die Revisionsentscheidung erst mit Bekanntgabe an den Beschwerdeführer erlassen sei.
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht, beschränkt er sich auf einfachrechtliche Überlegungen, ohne einen Verfassungsverstoß, der nur bei willkürlicher Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vorliegen könnte, aufzuzeigen.
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Begründung der Revisionsentscheidung fordert, ist ihm entgegen zu halten, dass weder das Grundgesetz noch die Strafprozessordnung gebieten, eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Gerichtsentscheidung mit einer (weiteren) Begründung zu versehen (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; BVerfG, NJW 1982, S. 925; NJW 1987, S. 2219). Aus dem Fehlen einer Begründung lassen sich deshalb regelmäßig keine Folgerungen für die Frage herleiten, ob den Erfordernissen des Art. 103 Abs. 1 GG oder sonstigem Verfassungsrecht genügt worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>). Besondere Umstände, die deutlich machten, dass tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sei (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>), sind nicht erkennbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.