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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1399/00 vom 12.9.2000, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000912_1bvr139900.html
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| gegen | die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2000 - 3 WF 94/00 - in der Fassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2000 - XII ZB 157/99 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. September 2000 einstimmig beschlossen:
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
Die Verfassungsbeschwerde ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn den Gerichten durch § 319 ZPO ermöglicht wird, offenbare Unrichtigkeiten in den von ihnen erlassenen End- und Zwischenurteilen zu berichtigen, ohne dass dies - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Urteils Einfluss hat. Es ist in diesem Fall zumutbar, bereits gegen das unberichtigte Urteil Rechtsmittel einzulegen (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>).
Soweit sich die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung des Begriffes "offenbar" (§ 319 ZPO) durch die Gerichte wendet, erschöpft sich die Verfassungsbeschwerde in einer Rüge des einfachen Rechts. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte die Bedeutung der Grundrechte der Beschwerdeführerin auf eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung und rechtliches Gehör verkannt hätten (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>).
Etwaige Zweifel hinsichtlich der Frage, ob Tenor oder Gründe des amtsgerichtlichen Urteils "richtig" waren, hätten sich im Übrigen innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine Nachfrage bei Gericht leicht aufklären lassen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.