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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 50/00 vom 6.10.2000, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20001006_2bvr005000.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 1999 - I B 7/99-, |
| b) | das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. September 1998 - XII 397/93 - |
| c) | die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Hildesheim vom 3. Mai und 8. März 1993 30/241/05184 |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) am 6. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach muss der Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (stRspr; vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.>; 73, 322 <325>; 81 22 <27>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer von einem an sich zulässigen Rechtsmittel keinen angemessenen Gebrauch macht und dieses deshalb aus prozessualen Gründen zurückgewiesen wird (stRspr., vgl. BVerfGE 54, 53 <65>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senate des Bundesverfassungsgerichts von 7. Juni. 1993 -.- 2 BvR 1767/92 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, S. 541 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1996 - 2 BvR 2952/95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 9, S. 66 f.).
Das ist hier der Fall: Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Darlegungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO als unzulässig verworfen, ohne dass dagegen verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen oder ersichtlich sind.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.