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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2306/97 vom 12.10.2000, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20001012_2bvr230697.html
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| gegen a) | das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. November 1997 - 316 S 73/97 -, |
| b) | mittelbar § 5 WiStG |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, die Hamburger Mietspiegel von 1991, 1993 und 1994 seien fehlerhaft und hätten daher keine Anwendung finden dürfen, fehlt es im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) an der Darlegung des Versuchs, die Nichtanwendbarkeit durch Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.>; 83, 216 <228, 229>; Bundesverwaltungsgericht in WuM 1997, S. 275). Im Übrigen wird zur Erfolgsaussicht dieser Rüge auf die Ausführungen in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Kammerbeschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 268/90 u.a. - (abgedruckt in WuM 1992, S. 48 <49>) zum Verhältnis des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG bei der Verwendung von Mietspiegeln verwiesen. Danach wäre Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur dann verletzt, wenn dies die Wirtschaftlichkeit der Vermietung ernstlich in Frage stellen würde. Das ist nicht substantiiert dargelegt worden.
2. Zur Rüge der Verletzung des Bestimmtheitsgebots in Art. 103 Abs. 2 GG durch die Anwendung des § 5 WiStG wird auf die Ausführungen im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 1990 - 1 BvR 272/90 - (veröffentlicht in JURIS) verwiesen. Nach der Feststellung im angegriffenen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. November 1997 auf Seite 8 war die Tatsache des geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum in Hamburg im Sinne des § 5 Abs. 2 WiStG nicht mehr bestritten.
3. Eine willkürliche Verletzung der Vorlagepflicht ist im Hinblick auf den o.g. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1990 - 1 BvR 272/90 - und mangels Vorlage des vom Landgericht zur Begründung in Bezug genommenen Urteils vom 19. August 1997 nicht ersichtlich.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.