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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1319/95 vom 24.10.2000, Absatz-Nr. (1 - 10), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20001024_1bvr131995.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. Mai 1995 2 BU 63/95 -, |
| b) | den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 1995 L 3 U 443/94 -, |
| c) | das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 1. März 1994 S 3 U 1126/90 -, |
| d) | die Bescheide der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft vom 28. Mai 1990 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 16. August 1990 BK 1.38033.870 - und des Bescheids vom 19. Januar 1994 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier,
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entschädigung einer nach Asbestexposition aufgetretenen Lungenkrebserkrankung des Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beschwerdeführerin zu 1. wendet sich als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten gegen die Versagung von Unfallrente. Gemeinsam mit den Beschwerdeführern zu 2. bis 4. verlangt sie Hinterbliebenenleistungen.
1. Der Versicherte ist am 30. Dezember 1987 an einem Bronchialkarzinom verstorben. Er war während der versicherten Tätigkeit zeitweise Asbeststaub ausgesetzt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens lehnte es ab, die Erkrankung des Versicherten als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Ansprüche der Beschwerdeführer nach § 551 Abs. 1 und Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) bestünden nicht, da der Verordnungsgeber die Anerkennung und Entschädigung von Lungenkrebs bei Einwirkung von Asbestfaserstaub am Arbeitsplatz als Berufskrankheit nach Nr. 4104, 3. Alternative, der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S. 2343; im Folgenden: Berufskrankheiten-Verordnung 1992) für die Zeit vor dem 1. April 1988 ausdrücklich ausgeschlossen habe.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, 20 und 103 Abs. 1 GG.
2. Zur Verfassungsbeschwerde haben der Bundesminister für Arbeit- und Sozialordnung für die Bundesregierung, die Hessische Staatskanzlei für die Hessische Landesregierung, der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Stellung genommen. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften beantwortete Fragen zur Entschädigungspraxis.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat nach den im beigefügten Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2000 (1 BvR 791/95) entwickelten Grundsätzen keine Aussicht auf Erfolg (1. und 2.). Auch eine Verletzung sonstiger Grundrechte der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar (3.).
1. Der Verordnungsgeber hat in Art. 2 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung 1992 einen Stichtag gewählt, der den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Es ist unter Berücksichtigung seines weiten Einschätzungsermessens nicht zu erkennen, dass der Stand der Wissenschaft zum Zusammenhang zwischen Asbestexposition und Lungenkrebserkrankungen bereits vor dem 1. April 1988 zur Anerkennung als Berufskrankheit hätte führen müssen (vgl. BRDrucks 773/92, S. 12 f.).
2. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Versicherte im Zuge des von ihm beantragten Feststellungsverfahrens nach § 551 Abs. 2 RVO Grundrechtsverletzungen hat hinnehmen müssen. Insbesondere wurde das Feststellungsverfahren nicht in einer Weise vom Unfallversicherungsträger betrieben, die ihm willkürlich eine Entscheidung nach § 551 Abs. 2 RVO vor dem Inkrafttreten der Stichtagsregelung des Art. 2 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung 1992 vorenthalten hätte. Das Widerspruchsverfahren war mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 1990 abgeschlossen. Dabei wurde ein Leistungsanspruch nicht im Hinblick auf eine künftige Rückwirkungsregelung verneint. Nach Auffassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens reichten die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse noch nicht aus, Lungenkrebs bei Einwirkung einer bestimmten Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz als Berufskrankheit anzuerkennen.
3. Schließlich ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Dem Vorbringen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass das Bundessozialgericht in der angegriffenen Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung(vgl. BSGE 21, 296 <298>; 44, 90 <93>; 72, 303 <305>) abgewichen wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.