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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1647/00 vom 30.10.2000, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20001030_2bvr164700.html
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hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die nur begrenzt überprüfbare Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft, die nicht nur das staatliche Interesse an weiterer Strafvollstreckung, sondern auch die familiäre und soziale Lage des Beschwerdeführers berücksichtigt, unbeanstandet gelassen hat.
Es war von Verfassungs wegen auch nicht geboten, vorliegend die vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung des § 57 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen. Das zur Prüfung der Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe nach § 454 StPO eingerichtete Verfahren weist eine andere Grundstruktur und Zielrichtung auf als das von Opportunitätsgesichtspunkten geprägte und nur eingeschränkter gerichtlicher Ermessenskontrolle zugängliche Verfahren nach § 456 a StPO (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 158/93 - in JURIS veröffentlicht; liegt an).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.