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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1746/00 vom 30.10.2000, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20001030_2bvr174600.html
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| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. September 2000 - 2 Ws 179/2000 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 4. August 2000 - 1 StVK 399/2000 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG dar, wenn die Vollstreckungsgerichte bei ihrer nach § 57 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch Vorstrafen berücksichtigen, soweit sie - wie bei dem Beschwerdeführer - der Beurteilung dienen, ob und inwieweit von einem Betroffenen zum jetzigen Zeitpunkt die Begehung weiterer Straftaten droht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.