Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1751/00 vom 4.12.2000, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20001204_1bvr175100.html
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
| gegen | § 349 Abs. 4 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 349 Abs. 4 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422). Er regelt die Behandlung der Hauptentschädigung, die nach dem Lastenausgleichsgesetz zustand und durch Anrechnung von Kriegsschadenrente erfüllt worden ist, im Fall des nachträglichen Schadensausgleichs.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet dieser Grundsatz auch bei einer unmittelbar gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde Anwendung (vgl. BVerfGE 69, 122 <125 f.>; 74, 69 <74>; 90, 128 <136 f.>). Er verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer, mit seinem Anliegen vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die dafür allgemein zuständigen Gerichte zu befassen. Nach dem insoweit sinngemäß anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allerdings ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips, eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 74, 69 <74 f.>), nicht geboten ist (vgl. BVerfGE 90, 128 <137>). Danach kommt ein Verzicht auf die Rechtswegerschöpfung hier nicht in Betracht.
Dahingestellt bleiben kann, ob der Verfassungsbeschwerde, wie die Beschwerdeführer meinen, allgemeine Bedeutung zukommt. Nicht erörtert zu werden braucht weiter, ob es im Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht auf ungesicherter Tatsachengrundlage unter Umständen weit reichende Entscheidungen trifft (vgl. dazu BVerfGE 86, 15 <27>). Jedenfalls ist es vorliegend geboten, dass vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die einfachrechtliche Rechtslage hinreichend durch die dafür zuständigen Gerichte aufbereitet wird. Das Lastenausgleichsrecht, auf dessen richtiges Verständnis es für die verfassungsrechtliche Beurteilung ausschlaggebend ankommt, ist sowohl allgemein als auch in den hier maßgeblichen Zusammenhängen eine äußerst komplexe Materie, die sich ohne Kenntnis von Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte, insbesondere auch des zuständigen obersten Bundesgerichts, nicht ohne weiteres erschließt. Es würde unter diesen Umständen erheblich in die Funktion der für die Auslegung des Lastenausgleichsgesetzes zuständigen Gerichte eingreifen, wenn das Bundesverfassungsgericht vorweg - und aufgrund einer wesentlich weniger umfassenden Entscheidungsgrundlage - Aussagen über den Inhalt der in Frage stehenden einfachrechtlichen Regelungen treffen und damit den Raum für die weitere Entwicklung der fachgerichtlichen Rechtsprechung einengen würde. Das öffentliche Interesse daran, eine solche Lage zu vermeiden, wiegt so schwer, dass die entgegengesetzten Interessen der Beschwerdeführer demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 86, 15 <27>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).