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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1438/00 vom 5.12.2000, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20001205_1bvr143800.html
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1. unmittelbar gegen
| a) | das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2000 - 12 U 22/00 -, |
| b) | das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 1999 - 6 O 319/99 -, |
2. mittelbar gegen
§ 43 a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Es geht um die Berechnung der Höhe der Versorgungsrente für Teilzeitbeschäftigte nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, zumal die Tarifvertragsparteien bereits über eine grundlegende Neuordnung der Zusatzversorgung verhandeln.
Ihre Annahme ist auch zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte nicht angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Satzung der VBL nicht in der von der Beschwerdeführerin geforderten Weise ausgelegt haben. Die gerügte Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften in bestimmten Fallgestaltungen hält sich noch im Rahmen zulässiger - systembedingter - Generalisierung und Typisierung. Auch eine Berechnung der Versorgungsrente auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten würde zu unerwünschten Ergebnissen führen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten unter anderem auf dem System der Halbanrechnung der Vordienstzeiten beruhe, hat die erkennende Kammer im Übrigen bereits durch Beschluss vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96, NZA 2000, S. 996 ff.) ausgeführt, dass dieses in der bisherigen Form aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr dauerhaft aufrechterhalten werden kann.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.