Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1691/96 vom 12.12.2000, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20001212_1bvr169196.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
| gegen a) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1996 - NotZ 41/95 -, den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 1995 - DSNot 24/95- die Verfügung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 7. Juni 1995 - 1020E-I.5-1457/92 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Kühling
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr (vgl. BVerfGE 93, 213 <246>; 96, 171 <180 ff.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt; sie hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich.
Von einer weitern Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).