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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1571/00 vom 19.1.2001, Absatz-Nr. (1 - 11), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010119_1bvr157100.html
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hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
Die einstweilige Anordnung vom 4. September 2000 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).