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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1294/99 vom 2.2.2001, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010202_2bvr129499.html
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| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 1999 - 8 W 70/99 -, |
| b) | den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 9. April 1999 - 10 O 428/98 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die entscheidenden verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und im Übrigen die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; BVerfGE 90, 22 <25> = Bundesverfassungsgericht, NJW 1994, S. 993).
Die Beschwerdeführerin kann sich im Hinblick darauf, dass die Kostenregelung nicht auf einer Gerichtsentscheidung beruht, sondern in einem von der Privatautonomie geprägten Vergleich von den Parteien vereinbart worden ist, zu ihren Gunsten weder auf § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG noch auf die von ihr zitierte Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 - (NJW 1999, S. 3186) berufen.
In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Kammerbeschluss ist unter Bezugnahme auf BVerfGE 51, 295 (302) ausdrücklich klargestellt, dass eine Gleichbehandlung von Übernahmeschuldnern (§ 54 Nr. 2 GKG) mit Entscheidungsschuldnern (§ 54 Nr. 1 GKG) schon wegen der Möglichkeit der Manipulation zu Lasten der Gerichtskasse ausgeschlossen ist.
Inzwischen hat auch die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Nichtannahmebeschluss vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 741/00 - für den Fall, dass die (Rückgriffs-)Haftung für die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten auf der privatautonomen Entscheidung zum Abschluss eines Prozessvergleichs beruht, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch Nichtanwendung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG verneint und den Rückgriff der Gegenpartei gegenüber dem unterlegenen Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, zugelassen.
Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.