Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 673/00 vom 9.2.2001, Absatz-Nr. (1 - 10), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010209_2bvr067300.html
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
| gegen a) | den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. März 2000 - 4 S 342/00 -, |
| b) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1999 - 18 K 2197/99 -, |
| c) | den Beschluss des Landeskirchenausschusses der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 13. März 1998 - LKA/B-25/1997 -, |
| d) | die Entscheidung des Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 12. Juni 1997 - Weingardt, Klaus-Peter Nr. B 42/6.1 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, welche die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in den unständigen Pfarrdienst betreffen. Eine frühere, unmittelbar gegen die kirchlichen Entscheidungen gerichtete, Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht erschöpft habe (Beschluss vom 22. März 1999 - 2 BvR 938/98 - unter Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999, S. 758).
2. a) Der Beschwerdeführer hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, die abgewiesen wurde.
b) Sodann beantragte er - anwaltlich vertreten - beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt habe. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) behaupte er nur, ohne sie im Einzelnen darzulegen. Auch fehle eine fallbezogene Darstellung der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine konkrete Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen solle, bezeichne der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Bestimmtheit (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Schließlich sei eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
c) Einen Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die kirchlichen Entscheidungen und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.
2. Der Rechtsweg sei erschöpft. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit sei, inhaltlich die Problematik des Rechtsschutzes gegen kirchliche Akte zu überdenken.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig.
1. Dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten erschöpfen muss, hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1999 - 2 BvR 938/98 - bereits festgestellt. Dem ist der Beschwerdeführer nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts stand dem Beschwerdeführer - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - der Antrag auf Zulassung der Berufung offen (§ 124 a VwGO). Einen solchen Antrag hat er nicht gestellt.
2. Dem Beschwerdeführer war die Beantragung der Zulassung der Berufung auch nicht deswegen unzumutbar, weil der Verwaltungsgerichtshof einen diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte (vgl. BVerfGE 22, 349 <355>; 78, 179 <191>). Denn Grund für die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags war allein, dass der Beschwerdeführer nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - die der Beschwerdeführer nicht angreift - die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO) nicht hinreichend dargelegt hat. Dementsprechend hat sich der Verwaltungsgerichtshof zu den Erfolgsaussichten eines den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Zulassungsantrags nicht geäußert. Bei dieser Sachlage kommt ein Verzicht auf die Einlegung des Zulassungsantrags bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Beachtung von Formvorschriften zur ordentlichen Erschöpfung des Rechtswegs gehört (vgl. BVerfGE 54, 53 <65>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.