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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2066/97 vom 16.2.2001, Absatz-Nr. (1 - 13), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010216_1bvr206697.html
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| gegen a) | den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. August 1997 - 9 BV 17/97 -, |
| b) | das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. Dezember 1996 - L-1/V-212/96 -, |
| c) | das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Mai 1996 - S-7/V-814/95 |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom il. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass Kriegsbeschädigte des Zweiten Weltkriegs, die am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet ansässig waren, eine niedrigere Grundrente erhalten als Beschädigte, die zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet lebten.
1. Der am 18. Oktober 1922 geborene Beschwerdeführer erlitt im Juli 1943 als Soldat der deutschen Wehrmacht eine Minensplitterverletzung. Am 18. Mai 1990, dem maßgeblichen Stichtag, wohnte er im Beitrittsgebiet. Auf Antrag vom Dezember 1990 stellte das Versorgungsamt Halle zuletzt als Schädigungsfolgen eine "Blindheit des linken Auges" sowie "narbige Einsprengungen im Bereich der Augenbraue und Wange links" fest und anerkannte ab 1. Januar 1991 Beschädigtengrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert. Sein auf Zahlung der Versorgung bereits für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 31. Dezember 1990 gerichtetes Begehren blieb im Verwaltungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hat die gegen das Urteil des Landessozialgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens habe die in
§ 160 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG).
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Bundesrepublik Deutschland sei als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches im Jahre 1945 zur Zahlung seit 1950 verpflichtet. Nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96) hat er geltend gemacht, ihm müssten zumindest die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung vor dem Bundessozialgericht in Höhe von 304,35 DM erstattet werden; immerhin erhalte er auf Grund dieser Entscheidung eine höhere Beschädigtengrundrente.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat zwar von der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht Gebrauch gemacht; die Beschwerde wurde aber aus formellen Gründen zurückgewiesen (vgl. BVerfGE 1, 12 <13>; 1, 13 <14>; 34, 204 <205>; stRspr).
a) Das Bundessozialgericht hat die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig damit begründet, die Beschwerdebegründung behaupte lediglich die materielle Unrichtigkeit der Entscheidung des Landessozialgerichts. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz oder ein Verfahrensmangel würden nicht näher bezeichnet.
b) Die vom Bundessozialgericht an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellten Anforderungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, wenn das Gericht die Zulassung der Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde von bestimmten formalen Voraussetzungen wie Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernissen innerhalb einer bestimmten Frist abhängig macht (vgl. BVerfG, SozR 1500 § 160 a SGG Nr. 48; SozR 3-1500 § 160 a SGG Nr. 7). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundessozialgericht im vorliegenden Fall unzumutbare und willkürliche Anforderungen an die Darlegungspflicht nach § 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG gestellt hat.
2. Im Übrigen hätte die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers verletzt sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 84 a BVG seit dem 1. Januar 1999 nichtig ist. Damit erhalten die Kriegsopfer in den neuen Ländern ab diesem Zeitpunkt Beschädigtengrundrenten in gleicher Höhe wie die Beschädigten in den alten Ländern. Davon ist auch der Beschwerdeführer begünstigt. Darüber hinaus gehende Ansprüche lassen sich aus dem Grundgesetz nicht ableiten. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus Art. 14 GG. Mit der vom Beschwerdeführer mittelbar angegriffenen Regelung des § 84 a BVG hat der Gesetzgeber nicht in eine durch dieses Grundrecht geschützte Rechtsposition eingegriffen. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz setzt ein bestehendes vermögenswertes Recht voraus (vgl. BVerfGE 83, 201 <208 f.>). Vor dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland stand den dort lebenden Kriegsbeschädigten aber weder ein Anspruch noch eine Anwartschaft auf Auszahlung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zu (vgl. BVerfGE 87, 1 <42>). Die Bundesrepublik Deutschland hat sich zwar seit jeher im Sinne der Präambel des Grundgesetzes für das ganze Deutschland verantwortlich gefühlt (vgl. BVerfGE 36, 1 <16>; 84, 90, <122>). Ihre Staatsgewalt beschränkte sich aber nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik (Art. 23 Satz 1 GG a.F.). Erst mit der Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 wurde für die Beschädigten in den neuen Ländern originär eine individuelle Rechtsposition in dem Umfang geschaffen, wie sie sich aus § 84 a BVG in Verbindung mit den Maßgaben des Einigungsvertrages ergibt (vgl. BVerfGE 87, 1 <42>). Das bedeutet, dass die Kriegsopfer Ost von vornherein einen im Verhältnis zu den Kriegsopfern West niedriger bemessenen Anspruch mit der Aussicht auf Angleichung an das westliche Leistungsniveau im Zuge der fortschreitenden Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse in Ost und West erworben haben. Die Rechtslage ist vergleichbar der im Fremdrentenrecht. Auch hier können Gegenstand der Eigentumsgarantie erst die vom Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche gegen die Bundesrepublik sein (vgl. BVerfGE 29, 22 <33 f.>; 53, 164 <176>). Die durch § 84 a BVG begründeten Ansprüche hat der Gesetzgeber aber nicht zum Nachteil der Betroffenen vermindert; eine Verletzung des Art. 14 GG scheidet insofern aus.
3. Keinen Erfolg kann auch das Begehren des Beschwerdeführers haben, ihm die Kosten für die Vertretung vor dem Bundessozialgericht zu erstatten. Eine Rechtsgrundlage dafür findet sich im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht nicht. Insbesondere kommt § 34 a BVerfGG nicht in Betracht. Zu den "notwendigen Auslagen" nach § 34 a Abs. 2 BVerfGG gehören nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Auslagen. Solche Auslagen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auslagen, die im Ausgangsverfahren wie hier vor dem Bundessozialgericht entstanden sind, sind von der Regelung des § 34 a Abs. 2 BVerfGG nicht erfasst (vgl. BVerfGE 88, 382 <383>).
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.