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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 62/01 vom 21.2.2001, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010221_2bvr006201.html
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der türkischen Staatsangehörigen
| 1. | E ... , |
| 2. | E ... , |
| 3. | E ... , |
| 4. | E ... , |
| 5. | E ... , |
| 6. | E ... , |
| die Beschwerdeführer zu 3. bis 6. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2., |
| gegen a) | den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. November 2000 - A 12 S 925/00 -, |
| b) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 1999 - A 10 K 15590/96 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Insbesondere liegt der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Dass das Urteil nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 116 Abs. 2 VwGO beschlossen worden wäre (vgl. dazu BVerwGE 106, 366), ist nicht ersichtlich. War das Urteil aber - wie sich vorliegend aus dem Rubrum ergibt - innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 116 Abs. 2 VwGO bereits beschlossen, so kann sich die verspätete Urteilsübergabe an die Geschäftsstelle auf das Urteil nicht mehr auswirken, auch wenn hierdurch der Anspruch des Beteiligten verletzt wird, alsbald Gewissheit über die getroffene Entscheidung zu erlangen (BVerwG, Beschluss vom 20. April 1999 - 11 BN 1.99 -, nur in JURIS veröffentlicht). Allein daraus, dass sich kein entsprechender Vermerk in den Akten befand und der Vertreter des erkrankten Einzelrichters am 26. Januar 2000 mitteilte, aus seiner Sicht sei nicht absehbar, wann eine Entscheidung ergehen werde, kann noch nicht geschlossen werden, dass das im Urteil genannte Entscheidungsdatum unrichtig ist und die Entscheidung in Wirklichkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt gefällt wurde.
Ob die Verletzung von § 116 Abs. 2 VwGO einen Gehörsverstoß beinhaltet, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei dem Ausmaß der Fristüberschreitung eine wichtige Indizfunktion zukommt. Trotz Verstoßes gegen § 116 Abs. 2 VwGO liegt kein Gehörsverstoß vor, wenn das Gericht das gesamte schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bedenkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, NVwZ 2000, S. 1290 <1292>). Hieran gemessen lässt das angegriffene Urteil keine Mängel erkennen, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nahelegen könnten. Alle bis zur mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze, insbesondere der Schriftsatz vom 8. Oktober 1999, sind vom Gericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden (vgl. die Wiedergabe des Schriftsatzes vom 8. Oktober 1999 auf S. 6 des Urteilsabdrucks). Auch die Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sind im Tatbestand des Urteils detailliert wiedergegeben worden. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Wiedergabe sind nicht erhoben worden. Das Verwaltungsgericht ist auch in den Entscheidungsgründen auf das Vorbringen der Beschwerdeführer insbesondere zur Sippenhaft eingegangen. Dass das Verwaltungsgericht die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze nicht berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführer keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt haben.
Gegen die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG durch das Verwaltungsgericht sind mit der Verfassungsbeschwerde keine Rügen erhoben worden (vgl. zu den Beweisanforderungen für eine behauptete Einreise auf dem Luftweg aber BVerwGE 109, 174 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.