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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1452/00 vom 5.3.2001, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010305_1bvr145200.html
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| gegen a) | den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2000 - L 9 B 34/00 KR ER -, |
| b) | die Entscheidung über die Gegenvorstellung des Landessozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2000 - L 9 B 34/00 KR ER - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör bzw. zur Beseitigung groben prozessualen Unrechts angezeigt. Für eine Verletzung dieser Ansprüche ist nichts ersichtlich.
Die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts, die Beteiligten hätten im Streitfall über die Dauer der Krankenhausbehandlung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die dafür zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, ist angesichts der §§ 112 und 113 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) weder sachwidrig noch willkürlich (vgl. dazu i.E. Hess, in: Kasseler Kommentar, § 112 SGB V Rn. 6, 8; ders., a.a.O., § 113 SGB V Rn. 2). Die Beschwerdeführerin hat sich mit dieser Rechtsauffassung nicht auseinander gesetzt.
Das Gleiche gilt für die von der Beschwerdeführerin selbst in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, wonach sozialversicherte Patienten im Einzelfall in Abrechnungsstreitigkeiten "hineingezogen" werden dürfen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den selbst zitierten Ausnahmefällen wäre erforderlich gewesen, weil das streitbefangene Informationsschreiben wörtlich dem Urteil entspricht, auf das sich die Beschwerdeführerin in ihrer Gegenvorstellung vom 23. Juni 2000 gestützt hat.
Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit die angefochtenen Entscheidungen auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruhen könnten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).